Satzung

Satzung (Fassung vom 25. Mai 2023)

1. Name, Sitz, Geschäftsjahr
  1. Der Verein führt den Namen „Vorspiel - Queerer Sportverein Berlin e. V.“. Er ist im Vereinsregister vom Amtsgericht Charlottenburg mit der Nr. VR 8840 B eingetragen.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2. Grundsätze des Vereins

Der Verein steht für Antidiskriminierung und Vielfalt im Sport. Kein Mensch darf im Rahmen von Vereinstraining und –veranstaltungen, insbesondere aufgrund sexueller Orientierung, geschlechtlicher und sexueller Identität, körperlicher Geschlechtsmerkmale, der ethnischen Herkunft, der Nationalität, des Alters, der eigenen Religion / Weltanschauung, einer Behinderung / Erkrankung oder des sozialen Status, diskriminiert werden.

3. Zweck, Gemeinnützigkeit
  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, und zwar durch Förderung des Sports insbesondere in den Sportarten Badminton, Fitness, Schwimmen und Volleyball, aber auch in vielen anderen
    Sportarten. Der Zweck wird verwirklicht durch die Förderung und Ausübung des Breiten- und Wettkampfsports durch einen regelmäßigen Trainingsbetrieb und durch Teilnahme an Wettkämpfen sowie die Gesundheitsförderung durch Ausübung von Sport für Menschen mit HIV und AIDS.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden.
  4. Der Vorstand und weitere Funktionsträger*innen sind grundsätzlich unentgeltlich tätig. Die Mitgliederversammlung kann eine jährliche pauschale Tätigkeitsvergütung für Funktionsträger*innen beschließen. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten
    entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Tätigkeit weiterer Personen in dem Verein, sowie die Vertragsinhalte und –bedingungen, trifft der Vorstand.
4. Erwerb der Mitgliedschaft
  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
  2. Die Mitgliedschaft ist in Textform unter Anerkennung der Vereinssatzung zu beantragen.
  3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
  4. Gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages ist Widerspruch innerhalb eines Monats nach schriftlicher Mitteilung der Ablehnung möglich.
  5. Über den Widerspruch entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung endgültig.
  6. Arten der Mitgliedschaft
    1. Ordentliche Mitgliedschaft
      1. Ordentliche Mitglieder sind die im Verein direkt wirkenden, Sport ausübenden, Mitglieder. Ordentliche Mitglieder haben alle Mitgliedsrechte und –pflichten. Sie können an allen sportlichen und außersportlichen Veranstaltungen des Vereins teilnehmen.
    2. Ruhende Mitgliedschaft
      1. Ruhende Mitglieder sind Mitglieder, die auf Antrag, für einen Mindestzeitraum von 6 Monaten und längstens 2 Jahren, ihre ordentliche Mitgliedschaft ruhen lassen.
      2. Über diesen Status der ruhenden Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand auf schriftlichen Antrag.
      3. In der Zeit der ruhenden Mitgliedschaft bestehen keine Mitgliedschaftsrechte und –pflichten.
      4. Nach Ablauf der Aussetzungszeit leben die Rechte und Pflichten automatisch wieder auf. Gleiches gilt, wenn das Ruhen der Mitgliedschaft vorzeitig endet. Dies geschieht durch schriftliche Anzeige an den Verein.
    3. Fördermitgliedschaft
      1. Fördermitglieder sind Außerordentliche Mitglieder, die sich nicht direkt am Vereinsleben beteiligen, sie unterstützen den Verein jedoch finanziell und ideell bei seiner Zielverfolgung.
      2. Fördermitglieder haben kein Stimmrecht, sie nehmen an den sportlichen Veranstaltungen des Vereins nicht aktiv teil. Die Teilnahme an allen außersportlichen Veranstaltungen des Vereins und der Mitgliederversammlung steht den Fördermitgliedern offen.
      3. Die finanzielle Unterstützung des Vereins entspricht mindestens dem ermäßigten Beitragssatz für Ordentliche Mitglieder.
      4. Die Dauer der Fördermitgliedschaft beträgt mindestens ein Jahr, sie verlängert sich automatisch bei Zahlung der Zuwendung und endet bei Ausbleiben dieser.
    4. Ehrenmitgliedschaft
      1. Zu Ehrenmitgliedern des Vereins werden Personen ernannt, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben.
      2. Über die Ernennung beschließt die Mitgliederversammlung mit einer 2/3 Mehrheit. Dies geschieht auf Vorschlag des Erweiterten Vorstandes.
      3. Ehrenmitglieder sind Ordentliche Mitglieder. Sie sind von der Beitragszahlung befreit.
5. Beendigung der Mitgliedschaft
  1. Die Mitgliedschaft endet durch:
    a) Tod
    b) Austritt
    c) Streichung von der Mitgliederliste
    d) Ausschluss
  2. Der Austritt ist dem Vorstand durch schriftliche Erklärung oder in elektronischer Form mitzuteilen. Der Austritt ist nur zum Quartalsende möglich. Die schriftliche Austrittserklärung muss spätestens sechs Wochen vor Ablauf des Quartals beim Vorstand eingegangen sein.
  3. Ein Mitglied kann von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es sich mit der Zahlung des Beitrages trotz zweimaliger Mahnung im Rückstand ist. In der Mahnung ist auf die Streichung hinzuweisen.
  4. Der Vorstand kann ein Mitglied aus wichtigem Grund durch Beschluss mit einfacher Mehrheit ausschließen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn das Mitglied gegen Vereinsinteressen oder gegen die Satzung in grober Weise verstoßen hat. Vor dem Ausschlussbeschluss ist dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Gegen den Ausschlussbeschluss kann das Mitglied mit einer Frist von 4 Wochen bei der Mitgliederversammlung durch schriftliche Erklärung oder in elektronischer Form gegenüber dem Vorstand Berufung einlegen. Wird die Anordnung der Vereinsstrafe z. Bsp. Ausschluss aus dem Verein, nicht innerhalb dieser Frist angefochten, kann der Beschluss auch nicht vor einem staatlichen Gericht angefochten werden. Während des Ausschlussverfahrens ruhen die mitgliedschaftlichen Rechte des Mitgliedes.
6. Mitgliedsbeiträge
  1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben.
  2. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung festgesetzt.
  3. Abteilungen können durch Beschluss der Abteilungsversammlung für konkret benannte Trainingstermine zusätzliche Beiträge erheben. Einzelheiten regelt die Beitragsordnung.
  4. Nach Beendigung der Mitgliedschaft bleibt die Zahlungspflicht für die bis dahin fällig gewordenen Beiträge bestehen. Bereits für die Zukunft geleistete Mitgliedsbeiträge werden nicht zurückerstattet.
7. Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) der Erweiterte Vorstand
d) die Abteilungen

8. Mitgliederversammlung
  1. Die Mitgliederversammlung, in der jedes Mitglied eine Stimme hat, ist in der Hauptsache für folgende Angelegenheiten zuständig:
    a) Wahl und Abberufung des Vorstandes
    b) Wahl von zwei Personen, die mit der Kassenprüfung betraut sind
    c) Entgegennahme des Berichtes der kassenprüfenden Personen
    d) Entlastung des Vorstandes
    e) Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages
    f) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins
    g) Beschlussfassung über den Widerspruch gegen die Nichtaufnahme oder die Berufung eines Mitgliedes gegen den Ausschlussbeschluss
    h) Änderungen oder Ergänzungen der Tagesordnung
  2. Anträge gemäß 8.1.f), die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitglie­derversammlung mitgeteilt worden sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung be­schlossen werden.
  3. Die Mitgliederversammlung ist öffentlich, sofern die anwesenden Mitglieder auf Antrag nichts anderes beschließen.
  4. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von der Protokollführung unterzeichnet werden muss.
9. Einberufung der Mitgliederversammlung

Mindestens einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen in Textform unter Angabe der Tagesordnung einberufen wobei es der Beifügung einer besonders qualifizierten Signatur nicht bedarf. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung folgenden Tag. Die Einladung gilt mit der Absendung an das Mitglied als zugegangen, wenn sie an die letzte von dem Verein bekannt gegebene Postanschrift oder E-Mail-Adresse gerichtet ist.

10. Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
  1. Die Mitgliederversammlung bestimmt zu Beginn eine Person als Versammlungsleitung und eine Person als Protokollführung.
  2. Abstimmungen erfolgen durch Handaufheben, sofern nicht ein Drittel der anwesenden Mitglieder im Einzelfall geheime Abstimmung fordern.
  3. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei Beschlüssen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten nicht als abgegebene Stimmen. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
  4. Satzungsänderungen, die Änderungen des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins erfordern eine Zweidrittelmehrheit. Bei Abstimmungen, welche Zweidrittelmehrheit erfordern, gelten Enthaltungen als Nein‑Stimmen.
  5. Abweichend von § 32 Absatz 1 Satz 1 BGB kann der Vorstand nach seinem Ermessen beschließen und in der Einladung mitteilen, dass die Mitglieder an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit an einem Versammlungsort teilnehmen und ihre Mitgliederrechte im Wege der elektronischen
    Kommunikation ausüben (Online-Mitgliederversammlung).
  6. Abweichend von § 32 Absatz 2 BGB ist ein Beschluss auch ohne Mitgliederversammlung gültig, wenn
    a) alle Mitglieder in Textform beteiligt wurden,
    b) bis zu dem vom Vorstand gesetzten Termin mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimmen in
    Textform abgegeben hat und
    c) der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde.
  7. Die Bestimmungen dieses Paragrafen gelten für Vorstandssitzungen und Vorstandsbeschlüsse entsprechend.
11. Außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert; er ist hierzu verpflichtet, wenn die Einberufung von einem Viertel der Mitglieder verlangt wird. 8, 9 und 10 gelten entsprechend.

12. Vorstand
  1. Der Vorstand besteht aus fünf Mitgliedern. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder erschienen sind. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
  2. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich; jeweils zwei seiner Mitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
  3. Die Vorstandsmitglieder werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wahl des Vorstandes findet in zwei Wahlgängen statt. Im ersten Wahlgang wird der/die Kassenwart*in gewählt. Im zweiten Wahlgang werden die weiteren zu besetzenden Vorstandsmitglieder gesammelt gewählt. Gewählt sind
    die kandidierenden Personen mit den meisten Stimmen, bei Stimmengleichheit erfolgt eine Stichwahl. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
  4. Scheiden ein oder zwei Vorstandsmitglieder innerhalb eines Jahres (Zeitraum zwischen den Mitgliederversammlungen) aus, wählt der Erweiterte Vorstand auf seiner darauf folgenden Sitzung jeweils eine Person als Vertretung. Die Amtszeit der in dieser Weise gewählten Vorstandsmitglieder gilt bis zur nächsten Mitgliederversammlung. Scheiden innerhalb eines Jahres (Zeitraum zwischen den Mitgliederversammlungen) mehr als zwei durch eine Mitgliederversammlung gewählte Vorstandsmitglieder oder der gesamte Vorstand aus, ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Der Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder können während ihrer Amtszeit auf einer Mitgliederversammlung mit zwei Dritteln der Stimmen der anwesenden Mitglieder durch die Wahl eines neuen Vorstandes abgelöst werden.
13. Erweiterter Vorstand
  1. Dem Erweiterten Vorstand gehören an:
    a) die Vorstandsmitglieder mit jeweils einer Stimme,
    b) die Abteilungsleitungen bzw. die durch sie bestimmten Vertretenden mit jeweils einer Stimme;
    Abteilungen mit
    bis zu 25 Mitgliedern werden durch eine Person,
    bis zu 50 Mitgliedern werden durch zwei,
    bis zu 100 Mitgliedern werden durch drei und
    über 100 Mitgliedern werden durch vier Personen vertreten,
    c) Beauftragte des Vorstandes und Vertretende von Ausschüssen ohne Stimmrecht.
  2. Die Bündelung mehrerer Stimmen auf eine Person ist nicht möglich.
14. Aufgaben des Erweiterten Vorstandes
  1. Aufgaben des Erweiterten Vorstandes sind:
    a) Beratung des Vorstandes
    b) Angelegenheiten, die ihm vom Vorstand übertragen werden
    c) Wahl der Ersatzperson im Vorstand
    d) Beschlussfassung über Neugründung oder Auflösung von Abteilungen
  2. Der Erweiterte Vorstand tagt nach Bedarf, mindestens jedoch quartalsweise. Er wird vom Vorstand einberufen. Den Vorsitz führt ein Vorstandsmitglied. Über jede Sitzung ist ein Protokoll zu erstellen.
15. Datenschutz
  1. Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt von seinen Mitgliedern die folgenden personenbezogenen Daten: Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, Kontaktdaten (Telefon und E-Mail-Adresse) sowie vereinsbezogene Daten (Eintritt, Ehrungen). Diese Daten werden mit Hilfe von Datenverarbeitungsanlagen (EDV) gespeichert und ausschließlich vereinsbezogen genutzt. Diese Daten werden durch die erforderlichen Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt. Durch ihre Mitgliedschaft und die Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder dieser Nutzung zu.
  2. Als Mitglied in verschiedenen Sportverbänden ist der Verein verpflichtet, die folgenden Daten weiter zu geben: Geburtsdatum, Geschlecht und Sportart. Diese Daten werden dort ausschließlich intern zu Zwecken des Sportverbandes genutzt. Durch ihre Mitgliedschaft im Verein und die Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder dieser Nutzung zu.
  3. Die Ergebnisse, welche die Mitglieder bei den sportlichen Wettkämpfen erzielen, werden unter der Namensangabe des Mitgliedes auf der Homepage des Vereins (www.vorspiel-berlin.de) veröffentlicht. Die Mitglieder können gegenüber dem Vorstand des Vereins der Veröffentlichung widersprechen.
16. Abteilungen
  1. Der Verein unterhält für die verschiedenen Sportarten Abteilungen. Jedes Mitglied erklärt die Zugehörigkeit zu einer Abteilung, unabhängig von der Zahl der ausgeübten Sportarten. Eine Änderung der Abteilungszugehörigkeit kann jederzeit gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
  2. Jede Abteilung wählt eine Abteilungsleitung, die in der Regel aus mindestens zwei Personen (Abteilungsleitung, Stellvertretung) besteht. Sollte eine Abteilung keine Abteilungsleitung gewählt haben, übernimmt der Vorstand bis zur Wahl einer Abteilungsleitung deren Aufgaben.
  3. Für die Abteilungsversammlungen und -wahlen gelten die Bestimmungen dieser Satzung entsprechend.
17. Auflösung und Anfallberechtigung

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Queerformat e. V., sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Der Beschluss bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung des Finanzamtes.