Satzung (Fassung vom 28. Oktober 2009)

1. Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Vorspiel - Sportverein für Schwule und Lesben Berlin e.V.“. Er ist im Vereinsregister eingetragen.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

2. Zweck, Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, und zwar durch Ausübung des Sports insbesondere in den Sportarten Badminton, Basketball, Fitness und Gymnastik, Fußball, Handball, Inline Skating, Leichtathletik, Rettungsschwimmen, Schwimmen, Squash, Tennis, Tischtennis, Turnen und Volleyball, aber auch in vielen anderen Sportarten. Der Zweck wird verwirklicht durch die Förderung und Ausübung des Breiten- und Wettkampfsports durch einen regelmäßigen Trainingsbetrieb und durch Teilnahme an Wettkämpfen sowie die Gesundheitsförderung durch Ausübung von Sport für Menschen mit HIV und AIDS.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht vorrangig eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Die Organe des Vereins (6) arbeiten in der Regel ehrenamtlich und können für ihre Tätigkeit eine Aufwandsentschädigung erhalten. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und –bedingungen.
  4. Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden.

3. Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
  2. Die Mitgliedschaft ist schriftlich unter Anerkennung der Vereinssatzung zu beantragen.
  3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
  4. Gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages ist Widerspruch innerhalb eines Monats nach schriftlicher Mitteilung der Ablehnung möglich.
  5. Über den Widerspruch entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung endgültig.
  6. Arten der Mitgliedschaft
    1. Ordentliche Mitgliedschaft
      Ordentliche Mitglieder sind die im Verein direkt wirkenden, Sport ausübende, Mitglieder.
      Ordentliche Mitglieder haben alle Mitgliedsrechte und –pflichten. Sie können an allen sportlichen und außersportlichen Veranstaltungen des Vereins teilnehmen.
    2. Ruhende Mitgliedschaft
      1. Ruhende Mitglieder sind Mitglieder, die auf Antrag, für einen Mindestzeitraum von 6 Monaten und längstens 2 Jahren ihre ordentliche Mitgliedschaft ruhen lassen.
      2. Über diesen Status der ruhenden Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand auf schriftlichen Antrag.
      3. In der Zeit der ruhenden Mitgliedschaft bestehen keine Mitgliedschaftsrechte und –pflichten.
      4. Nach Ablauf der Aussetzungszeit leben die Rechte und Pflichten automatisch wieder auf. Gleiches gilt, wenn das Ruhen der Mitgliedschaft vorzeitig endet. Dies geschieht durch schriftliche Anzeige an den Verein.
    3. Fördermitgliedschaft
      1. Fördermitglieder sind Außerordentliche Mitglieder, die sich nicht direkt am Vereinsleben beteiligen, sie unterstützen den Verein jedoch finanziell und ideell bei seiner Zielverfolgung.
      2. Fördermitglieder haben kein Stimmrecht, sie nehmen an den sportlichen Veranstaltungen des Vereins nicht aktiv teil. Die Teilnahme an allen außersportlichen Veranstaltungen des Vereins und der Mitgliederversammlung steht den Fördermitgliedern offen.
      3. Die Mitgliedschaft ist schriftlich unter Anerkennung der Vereinssatzung zu beantragen.
      4. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
      5. Die finanzielle Unterstützung des Vereins entspricht mindestens dem ermäßigten Beitragssatz für Ordentliche Mitglieder.
      6. Die Dauer der Fördermitgliedschaft beträgt mindestens ein Jahr, sie verlängert sich automatisch bei Zahlung der Zuwendung und endet bei Ausbleiben dieser.
    4. Ehrenmitgliedschaft
      1. Zu Ehrenmitgliedern des Vereins werden Personen ernannt, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben.
      2. Über die Ernennung beschließt die Mitgliederversammlung mit einer 2/3 Mehrheit. Dies geschieht auf Vorschlag des Erweiterten Vorstandes.
      3. Ehrenmitglieder sind Ordentliche Mitglieder. Sie sind von der Beitragszahlung befreit.

4. Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch:
    a) Tod
    b) Austritt
    c) Ausschluss
  2. Der Austritt ist dem Vorstand durch schriftliche Erklärung mitzuteilen. Der Austritt ist nur zum Quartalsende möglich. Die schriftliche Austrittserklärung muss spätestens sechs Wochen vor Ablauf des Quartals beim Vorstand eingegangen sein.
  3. Der Vorstand kann ein Mitglied aus wichtigem Grund bei einfacher Mehrheit ausschließen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn das Mitglied gegen Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat oder trotz zweimaliger Mahnung mit dem Beitrag für mehr als sechs Monate im Rückstand ist. Gegen den Ausschluss stehen dem bzw. der Ausgeschlossenen die Rechte aus 3.4. und 3.5 zu. Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung.

5. Auflösung und Anfallberechtigung

  1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben.
  2. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
    Über die Beitragsermäßigung, -stundung oder -befreiung entscheidet der Vorstand im Einzelfall.
  3. Nach Beendigung der Mitgliedschaft bleibt die Zahlungspflicht der bis dahin fällig gewordenen Beiträge bestehen. Bereits für die Zukunft geleistete Mitgliedsbeiträge werden nicht zurückerstattet.
  4. Fälligkeiten
    Beiträge können jährlich, halbjährlich und vierteljährlich gezahlt werden.
    a) Jährliche Beiträge sind bis spätestens 28. Februar eines jeden Jahres für das lfd. Jahr zu zahlen.
    b) Halbjährliche Beiträge sind bis spätestens 15. Febr. und 15. Aug. für das lfd. Halbjahr zu zahlen.
    c) Vierteljährliche Beiträge sind bis spätestens 15. Febr., 15. Mai, 15. Aug. und 15. Nov. für das lfd. Quartal zu zahlen.

6. Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) der Erweiterte Vorstand
d) die Abteilungen

7. Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung, in der jedes Mitglied eine Stimme hat, ist in der Hauptsache für folgende Angelegenheiten zuständig:
    a) Wahl und Abberufung des Vorstandes
    b) Wahl zweier Kassenprüfer bzw. -prüferinnen
    c) Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer bzw. -prüferinnen
    d) Entlastung des Vorstandes
    e) Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages
    f) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins,
    g) Beschlussfassung über den Widerspruch gegen die Nichtaufnahme oder den Ausschluss von Mitgliedern
    h) Änderungen oder Ergänzungen der Tagesordnung
  2. Anträge gemäß 7.1.f), die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung mitgeteilt worden sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  3. Die Mitgliederversammlung ist öffentlich, sofern die anwesenden Mitglieder auf Antrag nichts anderes beschließen.
  4. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von dem Protokollanten bzw. der Protokollantin unterzeichnet werden muss.

8. Einberufung der Mitgliederversammlung

Mindestens einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung folgenden Tag. Die Einladung gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn sie an die letzte von ihm dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet ist.

9. Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung bestimmt zu Beginn eine Versammlungsleiterin bzw. einen -leiter und eine Protokollantin bzw. einen Protokollanten.
  2. Abstimmungen erfolgen durch Handaufheben, sofern nicht ein Drittel der anwesenden Mitglieder im Einzelfall geheime Abstimmung fordern.
  3. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
    Bei Beschlüssen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
    Stimmenthaltungen gelten nicht als abgegebene Stimmen.
    Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
  4. Satzungsänderungen, die Änderungen des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins erfordern eine Zweidrittelmehrheit.
    Bei Abstimmungen, welche Zweidrittelmehrheit erfordern, gelten Enthaltungen als Nein-Stimmen.

10. Außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert; er ist hierzu verpflichtet, wenn die Einberufung von einem Viertel der Mitglieder verlangt wird. 7, 8 und 9 gelten entsprechend.

11. Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus fünf Mitgliedern. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder erschienen sind. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
  2. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich; jeweils zwei seiner Mitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
  3. Der Vorstand wird auf die Dauer eines Jahres gewählt.
    Die Wahl des Vorstandes findet in zwei Wahlgängen statt. Im ersten Wahlgang wird der Kassenwart bzw. die Kassenwartin gewählt. Im zweiten Wahlgang werden die vier weiteren Vorstandsmitglieder gesammelt gewählt.
    Gewählt sind die Kandidatinnen oder Kandidaten mit den meisten Stimmen, bei Stimmengleichheit erfolgt eine Stichwahl.
    Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
  4. Scheiden ein oder zwei Vorstandsmitglieder vor Ablauf ihrer Amtstätigkeit aus, wählt der Erweiterte Vorstand auf seiner darauf folgenden Sitzung jeweils einen Ersatzvertreter oder eine Ersatzvertreterin.
    Die Amtszeit der in dieser Weise gewählten Vorstandsmitglieder gilt bis zum Ende der Amtszeit der ursprünglich von der Mitgliederversammlung gewählten Vorstandsmitglieder.
    Scheiden in einer Legislaturperiode mehr als zwei der ursprünglich gewählten Vorstandsmitglieder oder der gesamte Vorstand aus, ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
    Der Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder können während ihrer Amtszeit auf einer Mitgliederversammlung mit zwei Dritteln der Stimmen der anwesenden Mitglieder durch die Wahl eines neuen Vorstandes abgelöst werden.

12. Erweiterter Vorstand

  1. Dem Erweiterten Vorstand gehören an:
    a) die Vorstandsmitglieder mit jeweils einer Stimme
    b) die durch die Abteilungsversammlung bestimmten Vertreterinnen oder Vertreter aller Abteilungen mit jeweils einer Stimme bei Abteilungen mit bis zu 25 Mitgliedern mit einer bzw. einem,
    bis zu 50 Mitgliedern mit zwei,
    bis zu 100 Mitgliedern mit drei und
    über 100 Mitgliedern mit vier Vertretern bzw. Vertreterinnen
    c) Beauftragte des Vorstandes und Vertreter bzw. Vertreterinnen von Ausschüssen ohne Stimmrecht.
  2. Die Bündelung mehrerer Stimmen auf eine Person ist nicht möglich.

13. Aufgaben des Erweiterten Vorstandes

  1. Aufgaben des Erweiterten Vorstandes sind:
    a) Beratung des Vorstandes
    b) Angelegenheiten, die ihm vom Vorstand übertragen werden
    c) Wahl der Ersatzvertreterinnen bzw. -vertreter im Vorstand
    d) Beschlussfassung über Neugründung oder Auflösung von Abteilungen
  2. Der Erweiterte Vorstand tagt nach Bedarf, mindestens jedoch zweimonatig. Er wird vom Vorstand einberufen. Den Vorsitz führt ein Vorstandsmitglied. Über jede Sitzung muss ein Beschlussprotokoll gefertigt werden.

14. Abteilungen

  1. Der Verein unterhält für die verschiedenen Sportarten Abteilungen. Jedes Mitglied erklärt die Zugehörigkeit zu genau einer Abteilung, unabhängig von der Zahl der ausgeübten Sportarten. Eine Änderung der Abteilungszugehörigkeit kann jederzeit gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
  2. Jede Abteilung wählt einen Abteilungsleiter oder eine Abteilungsleiterin und dessen Stellvertreter oder deren Stellvertreterin, sowie gegebenenfalls weitere Vertreter bzw. Vertreterinnen im Erweiterten Vorstand.
  3. Für die Abteilungsversammlungen und -wahlen gelten die Bestimmungen dieser Satzung entsprechend.

15. Auflösung und Anfallberechtigung

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an das Kommunikations- und Beratungszentrum homosexueller Männer & Frauen e. V., sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt. Der Beschluss bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung des Finanzamtes. Der Verein hat das ihm zufallende Vereinsvermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.

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